(2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen
- 1. die Satzung,
- 2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,
- 3. die Feststellung des Wirtschaftsplans,
- 4. die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,
- 5. die Erteilung der Entlastung,
- 6. die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,
- 7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,
- 8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und
- 9. Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.