(1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat die Aufgabe,
- 1. das Gesamtinteresse der den Industrie- und Handelskammern zugehörigen Gewerbetreibenden in der Bundesrepublik Deutschland auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
- 2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Regionen, Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. § 1 Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.