(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
- 1. über die an die Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen zu stellenden Anforderungen sowie
- 2. über die Sicherheitsmaßnahmen, die bei Tätigkeiten nach § 44 zu treffen sind,
zu erlassen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten erforderlich ist.