(2) Eine Erlaubnis nach § 44 ist nicht erforderlich für
- 1. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung bei der Herstellung, Prüfung und der Überwachung des Verkehrs mit
- a) Arzneimitteln,
- b) Tierarzneimitteln,
- c) Medizinprodukten,
- 2. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, soweit diese nicht dem spezifischen Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder gezielten Vermehrung von Krankheitserregern beinhalten,
- 3. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, wenn
- a) diese durch die in Absatz 1 bezeichneten Personen durchgeführt werden,
- b) der Qualitätssicherung von mikrobiologischen Untersuchungen nach Absatz 1 dienen und
- c) von der jeweiligen Berufskammer vorgesehen sind.