(2) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- 1. in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine fallbezogene Pseudonymisierung,
- 2. Geschlecht der betroffenen Person,
- 3. Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,
- 4. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
- 5. Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen,
- 6. Monat und Jahr der Diagnose,
- 7. Art des Untersuchungsmaterials,
- 8. Nachweismethode,
- 9. wahrscheinlicher Infektionsweg und wahrscheinliches Infektionsrisiko,
- 10. Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist,
- 11. bei Treponema pallidum, HIV und Neisseria gonorrhoeae Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe und bei Neisseria gonorrhoeae Angaben zu einer vorliegenden verminderten Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon,
- 12. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders und
- 13. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden.
Der Einsender hat den Meldenden bei den Angaben nach Satz 3 zu unterstützen und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. § 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.