(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:
- 1. § 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Abs. 2 Nr. 10,
- 2. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
- 3. § 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer,
- 4. § 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3,
- 5. §§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77.