(1) Auf den Landesinnungsverband finden entsprechende Anwendung:
- 1. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 9 und hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung des Landesinnungsverbands Nummer 10 sowie Nummer 11,
- 2. §§ 60, 61 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge zum Landesinnungsverband Nummer 2 sowie Nummern 3 bis 5 und 7 bis 8,
- 3. §§ 59, 62, 64, 66 und 74,
- 4. § 39 und §§ 41 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.