(2) Der Innungsversammlung obliegt im besonderen
- 1. die Feststellung des Haushaltsplans und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind;
- 2. die Beschlußfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren; Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden;
- 3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
- 4. die Wahl des Vorstands und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind;
- 5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten;
- 6. der Erlaß von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3);
- 7. die Beschlußfassung über
- a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum,
- b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
- c) die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,
- d) den Abschluß von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,
- e) die Anlegung des Innungsvermögens;
- 8. die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung der Handwerksinnung;
- 9. die Beschlußfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Landesinnungsverband.