(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
- 1. den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerksinnung sowie die Handwerke, für welche die Handwerksinnung errichtet ist,
- 2. die Aufgaben der Handwerksinnung,
- 3. den Eintritt, den Austritt und den Ausschluß der Mitglieder,
- 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge,
- 5. die Einberufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in ihr und die Art der Beschlußfassung,
- 6. die Bildung des Vorstands,
- 7. die Bildung des Gesellenausschusses,
- 8. die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des Vorstands,
- 9. die Aufstellung des Haushaltsplans sowie die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung,
- 10. die Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung der Handwerksinnung sowie den Erlaß und die Änderung der Nebensatzungen,
- 11. die Verwendung des bei der Auflösung der Handwerksinnung verbleibenden Vermögens.