(4) Die Handwerkskammer hat Regelungen für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit zu erlassen. Diese Regelungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Regelungen müssen umfassen:
- 1. den Ausschluss von der Mitwirkung,
- 2. die Verschwiegenheit,
- 3. die Nichtöffentlichkeit,
- 4. die Frist für die Ladung zum Feststellungstermin,
- 5. die Niederschrift, soweit diese über die Dokumentation nach § 41e Nummer 2 hinausgeht,
- 6. die Fristen für die Bescheide beziehungsweise für die Zeugniserteilung,
- 7. die Ausweispflicht und Belehrungen, insbesondere über den Ablauf des Verfahrens, die zur Verfügung stehende Zeit und die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel,
- 8. die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie
- 9. den Rücktritt vom Feststellungsverfahren und die Nichtteilnahme am Feststellungsverfahren.
§ 38 Absatz 3 gilt entsprechend.