(1) Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung
- 1. der Berufsausbildungsvorbereitung,
- 2. der Berufsausbildung und
- 3. der beruflichen Umschulung
und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen. § 111 ist anzuwenden. Die Bestellung von Beratern und Beraterinnen ist hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich möglich. Erfolgt die Bestellung ehrenamtlich, gilt § 34 Absatz 9 entsprechend.