(2) Die Kommission kann den Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung insbesondere dann nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 entziehen, wenn der relevante Markt stark konzentriert ist und bereits kaum Wettbewerb herrscht, was zum Beispiel auf einen oder mehrere der folgenden Gründe zurückzuführen sein kann:
- a. die individuelle Marktstellung anderer Marktteilnehmer,
- b. Verbindungen zwischen anderen Marktteilnehmern aufgrund paralleler Spezialisierungsvereinbarungen,
- c. Verbindungen zwischen den Parteien und anderen Marktteilnehmern.