(2) Handelt es sich bei den Spezialisierungsprodukten um Zwischenprodukte, die von einer oder mehreren Parteien ganz oder teilweise intern als Vorleistung für die Produktion nachgelagerter Produkte verwendet werden, die sie auch verkaufen, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 nur dann, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Der gemeinsame Marktanteil der Parteien auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten, zu dem bzw. denen die Spezialisierungsprodukte gehören, beträgt höchstens 20 %.
- b. Der gemeinsame Marktanteil der Parteien auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten, zu dem bzw. denen die nachgelagerten Produkte gehören, beträgt höchstens 20 %.