(1) Sind zwei oder mehr Parteien Wettbewerber im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 15, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 nur dann für die Dauer der Forschung und Entwicklung, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung
- a. bei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c der gemeinsame Marktanteil der Parteien der Vereinbarung auf den relevanten Produkt- und Technologiemärkten höchstens 25 % beträgt,
- b. bei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder d der gemeinsame Marktanteil der finanzierenden Partei und aller Parteien, mit denen die finanzierende Partei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen in Bezug auf dieselben Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien geschlossen hat, auf den relevanten Produkt- und Technologiemärkten höchstens 25 % beträgt.