Artikel 4
Zugang zu bereits vorhandenem Know-how
(1) Umfasst die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung nicht die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.
(2) In der Vereinbarung muss festgelegt sein, dass jeder Partei Zugang zum bereits vorhandenen Know-how der anderen Parteien gewährt wird, sofern dieses Know-how für die Verwertung der Ergebnisse unerlässlich ist.
(3) Ist in der Vereinbarung vorgesehen, dass die Parteien einander für den Zugang zu ihrem bereits vorhandenen Know-how eine Vergütung zahlen, darf diese Vergütung nicht so hoch sein, dass sie diesen Zugang praktisch verhindern würde.