(2) Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Ausdrücke Unternehmen und Partei auch die jeweils mit diesen verbundenen Unternehmen. Der Ausdruck verbundene Unternehmen bezeichnet
- 1. 1.Unternehmen, in denen eine Partei der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der folgenden Rechte oder eine oder mehrere der folgenden Befugnisse hat:
- a) die Befugnis, mehr als die Hälfte der Stimmrechte auszuüben,
- b) die Befugnis, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts- oder Leitungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,
- c) das Recht, die Geschäfte des Unternehmens zu führen,
- 2. Unternehmen, die in einer an der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung beteiligten Partei unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse haben,
- 3. Unternehmen, in denen ein unter Nummer 2 genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse hat,
- 4. Unternehmen, in denen eine Partei der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung zusammen mit einem oder mehreren der unter den Nummern 1, 2 oder 3 genannten Unternehmen oder in denen zwei oder mehr der letztgenannten Unternehmen gemeinsam eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse haben,
- 5. 5.Unternehmen, in denen die folgenden Parteien gemeinsam eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse haben:
- a) Parteien der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung oder mit ihnen verbundene Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 4 oder
- b) eine oder mehrere Parteien der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung oder eines oder mehrere der mit ihnen verbundenen Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 4 und ein oder mehrere Dritte.