(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:
- 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
- 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
- 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
- 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
- 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
- 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
- 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
- 8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
- 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.