(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:
- 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
- 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
- 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
- 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
- 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
- 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.