(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber
- 1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
- 2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
- 3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
- 4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.