(1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:
- 1. für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,
- 2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
- 3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und
- 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.