(2) Das Konnossement begründet die Vermutung nach Absatz 1 nicht, soweit der Verfrachter einen Vorbehalt in das Konnossement eingetragen hat. Aus dem Vorbehalt muss sich ergeben,
- 1. in welcher Verfassung das Gut bei seiner Übernahme durch den Verfrachter war oder wie das Gut bei seiner Übernahme beschaffen war,
- 2. welche Angabe im Konnossement unrichtig ist und wie die richtige Angabe lautet,
- 3. welchen Grund der Verfrachter zu der Annahme hatte, dass die Angabe unrichtig ist, oder
- 4. weshalb der Verfrachter keine ausreichende Gelegenheit hatte, die Angabe nachzuprüfen.