(1) Der Verfrachter haftet nicht, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf einem der folgenden Umstände beruht:
- 1. Gefahren oder Unfällen der See und anderer schiffbarer Gewässer,
- 2. kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen öffentlicher Feinde oder Verfügungen von hoher Hand sowie Quarantänebeschränkungen,
- 3. gerichtlicher Beschlagnahme,
- 4. Streik, Aussperrung oder sonstiger Arbeitsbehinderung,
- 5. Handlungen oder Unterlassungen des Befrachters oder Abladers, insbesondere ungenügender Verpackung oder ungenügender Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Befrachter oder Ablader,
- 6. der natürlichen Art oder Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund an Raumgehalt oder Gewicht, führt,
- 7. der Beförderung lebender Tiere,
- 8. Maßnahmen zur Rettung von Menschen auf Seegewässern,
- 9. Bergungsmaßnahmen auf Seegewässern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters hätte abgewendet werden können.