(1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der die folgenden Angaben enthalten soll:
- 1. Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins;
- 2. Name und Anschrift des Einlagerers;
- 3. Name und Anschrift des Lagerhalters;
- 4. Ort und Tag der Einlagerung;
- 5. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
- 6. Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke;
- 7. Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
- 8. im Falle der Sammellagerung einen Vermerk hierüber.