(3) Der Einlagerer hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
- 1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
- 2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
- 3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind.
§ 414 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.