Alle Vorschriften: HGB
§ 455 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
§ 457 Forderungen des Versenders
§ 456 Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.
Lege Lata
§ 456 Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.
Lege Lata
·