(1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere
- 1. die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,
- 2. die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und
- 3. die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders.