(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
- 1. vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;
- 2. ungenügende Verpackung durch den Absender;
- 3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger;
- 4. natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt;
- 5. ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender;
- 6. Beförderung lebender Tiere.