(1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen:
- 1. Ort und Tag der Ausstellung;
- 2. Name und Anschrift des Absenders;
- 3. Name und Anschrift des Frachtführers;
- 4. Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;
- 5. Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse;
- 6. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
- 7. Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
- 8. das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
- 9. die bei Ablieferung geschuldete Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;
- 10. den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
- 11. Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes;
- 12. eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug oder auf Deck.
In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten.