(2) Im Ertragsteuerinformationsbericht sind ferner zu dem oder den einzubeziehenden Unternehmen nach Maßgabe des § 342i anzugeben:
- 1. eine kurze Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeiten im Berichtszeitraum;
- 2. die Zahl der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum;
- 3. die Erträge im Berichtszeitraum, einschließlich der Erträge aus Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen;
- 4. der Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern im Berichtszeitraum;
- 5. die für den Berichtszeitraum zu zahlende Ertragsteuer;
- 6. die im Berichtszeitraum gezahlte Ertragsteuer auf Kassenbasis und
- 7. die einbehaltenen Gewinne am Ende des Berichtszeitraums.