(1) Schwankungsrückstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere
- 1. nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen der jährlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle zu rechnen ist,
- 2. die Schwankungen nicht jeweils durch Beiträge ausgeglichen werden und
- 3. die Schwankungen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sind.