(1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 1. 450 000 Euro Bilanzsumme;
- 2. 900 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
- 3. im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.
§ 267 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.