(3) Das zuständige Registergericht bestätigt den Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung gemäß § 9b und trägt unverzüglich von Amts wegen die folgenden gemäß Absatz 2 erhaltenen Daten zu der Zweigniederlassung oder deren Änderung in das Registerblatt der Gesellschaft ein:
- 1. Errichtung, Aufhebung oder Löschung der Zweigniederlassung,
- 2. Firma der Zweigniederlassung,
- 3. Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung einschließlich des Staates,
- 4. Eintragungsnummer und einheitliche europäische Kennung der Zweigniederlassung.