(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Träger
- 1. die Anzeige nach § 12 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,
- 2. Anordnungen nach § 17 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,
- 3. Personen entgegen einem nach § 18 ergangenen Verbot beschäftigt,
- 4. gegen § 14 Abs. 1, 3 oder Abs. 4 oder eine nach § 14 Abs. 7 erlassene Rechtsverordnung verstößt.