(1) Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 bis 3 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere folgende weitere Angaben enthalten:
- 1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
- 2. die Namen und die Anschriften des Trägers und des Heims,
- 3. die Nutzungsart des Heims und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,
- 4. die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen,
- 5. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Heimleitung und bei Pflegeheimen auch der Pflegedienstleitung sowie die Namen und die berufliche Ausbildung der Betreuungskräfte,
- 6. die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die Konzeption des Heims,
- 7. einen Versorgungsvertrag nach § 72 sowie eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag oder eine solche Leistungs- und Qualitätsvereinbarung angestrebt werden,
- 8. die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,
- 9. die Einzelvereinbarungen aufgrund § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,
- 10. die Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten,
- 11. ein Muster der Heimverträge sowie sonstiger verwendeter Verträge,
- 12. die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag des Trägers sowie
- 13. die Heimordnung, soweit eine solche vorhanden ist.