(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zu Folgendem näher zu regeln:
- 1. die gebührenpflichtigen Tatbestände,
- 2. die Gebührenschuldner,
- 3. die Gebührensätze nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren,
- 4. die Auslagenerstattung und
- 5. das Verfahren für eine Gebührenbefreiung nach Absatz 1 Satz 2.