Alle Vorschriften: GWB
§ 94 Kartellsenat beim Bundesgerichtshof
§ 96 (weggefallen)
§ 95 Ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
Lege Lata
§ 95 Ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
Lege Lata
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