(4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der Bundesgerichtshof
- 1. in der Sache entsprechend § 76 Absatz 2 bis 5 selbst entscheiden,
- 2. den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.