(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:
- 1. der Rechtsbehelfsführer,
- 2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
- 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.