(2) Das Ersuchen um Zustellung von Unterlagen nach Absatz 1 an einen Empfänger, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ansässig ist, erfolgt durch Übermittlung eines einheitlichen Titels in deutscher Sprache, dem die zuzustellende Unterlage beizufügen ist. Der einheitliche Titel enthält:
- 1. den Namen und die Anschrift sowie gegebenenfalls weitere Informationen, durch die der Empfänger identifiziert werden kann,
- 2. eine Zusammenfassung der relevanten Fakten und Umstände,
- 3. eine Zusammenfassung des Inhalts der zuzustellenden Unterlage,
- 4. Name, Anschrift und sonstige Kontaktinformationen der ersuchten Behörde und
- 5. die Zeitspanne, innerhalb derer die Zustellung erfolgen sollte, beispielsweise gesetzliche Fristen oder Verjährungsfristen.