(9) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 55 des Energiewirtschaftsgesetzes, die mit Erdgas handeln, Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
- 1. die Grenzübergangsmengen und -preise und einen Abgleich von Import- und Exportmengen,
- 2. die im Inland geförderten Gasmengen und ihre Erstabsatzpreise,
- 3. die Importverträge (Grenzübergangsverträge),
- 4. die Liefermengen getrennt nach Distributionsstufe im Bereich der Verteilung,
- 5. die getätigten Transaktionen mit Großhandelskunden und Fernleitungsnetzbetreibern sowie mit Betreibern von Speicheranlagen und Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen) im Rahmen von Gasversorgungsverträgen und Energiederivate nach § 3 Nummer 33 des Energiewirtschaftsgesetzes, die auf Gas bezogen sind, einschließlich Laufzeit, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen und Transaktionspreisen,
- 6. die Angebote und Ergebnisse eigener Erdgasauktionen,
- 7. die bestehenden Gasbezugs- und Gaslieferverträge und
- 8. die sonstigen Gashandelsaktivitäten, die als OTC-Geschäfte durchgeführt werden.