(3) Die Einzelheiten der einvernehmlichen Zusammenarbeit werden in einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu genehmigenden Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundeskartellamt und der Bundesnetzagentur näher geregelt. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:
- 1. die Besetzung und Geschäftsverteilung sowie
- 2. eine Koordinierung der Datenerhebung und des Daten- und Informationsaustausches.