(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
- 1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Absatz 2,
- 2. die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Änderung oder Ablehnung,
- 3. die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung der Freigabe des Bundeskartellamts,
- 4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Absatz 3 und 4.