(4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a umfasst
- 1. alle Vermögensgegenstände und sonstigen geldwerten Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss nach § 37 Absatz 1 erhält, (Kaufpreis) und
- 2. den Wert etwaiger vom Erwerber übernommener Verbindlichkeiten.