(5) Eine Störung des Wettbewerbs kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:
- 1. unilaterale Angebots- oder Nachfragemacht,
- 2. Beschränkungen des Marktzutritts, des Marktaustritts oder der Kapazitäten von Unternehmen oder des Wechsels zu einem anderen Anbieter oder Nachfrager,
- 3. gleichförmiges oder koordiniertes Verhalten oder
- 4. Abschottung von Einsatzfaktoren oder Kunden durch vertikale Beziehungen.
Bei der Prüfung, ob eine Störung des Wettbewerbs vorliegt, soll insbesondere Folgendes berücksichtigt werden:
- 1. Anzahl, Größe, Finanzkraft und Umsätze der auf den betroffenen Märkten oder marktübergreifend tätigen Unternehmen, die Marktanteilsverhältnisse sowie der Grad der Unternehmenskonzentration,
- 2. Verflechtungen der Unternehmen auf den betroffenen, den vor- und nachgelagerten oder in sonstiger Weise miteinander verbundenen Märkten,
- 3. Preise, Mengen, Auswahl und Qualität der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen auf den betroffenen Märkten,
- 4. Transparenz und Homogenität der Güter auf den betroffenen Märkten,
- 5. Verträge und Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf den betroffenen Märkten,
- 6. Grad der Dynamik auf den betroffenen Märkten sowie
- 7. dargelegte Effizienzvorteile, insbesondere Kosteneinsparungen oder Innovationen, bei angemessener Beteiligung der Verbraucher.
Eine Störung des Wettbewerbs ist fortwährend, wenn diese über einen Zeitraum von drei Jahren dauerhaft vorgelegen hat oder wiederholt aufgetreten ist und zum Zeitpunkt der Verfügung nach Absatz 3 keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Störung innerhalb von zwei Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entfallen wird.