(2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn
- 1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,
- 2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder
- 3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.