(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
- 1. die Anträge nach § 24 Absatz 3;
- 2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;
- 3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;
- 4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Absatz 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Absatz 4.