(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat
- 1. das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und
- 2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.