(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:
- 1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
- 2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
- 3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit.