(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.