(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1. für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
- 2. für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
- 3. für die in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannten Ansprüche;
- 4. für Verfahren nach
- a) (weggefallen)
- b) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
- c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
- d) § 10 des Umwandlungsgesetzes,
- e) dem Spruchverfahrensgesetz,
- f) den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5. in Streitigkeiten
- a) über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- b) über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6. für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
- 7. in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet;
- 8. in Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt;
- 9. in Streitigkeiten aus Heilbehandlungen.